Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers

Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers
1. Gegen einen anderen Sozialleistungsträger: Richtet sich nach §§ 102 ff. SGB X.
- 2. Gegenüber dem Leistungsempfänger nach Maßgabe der jeweiligen Leistungsgesetze i.V. mit §§ 44 ff. SGB X.
- 3. Gegen einen Dritten: Richtet sich nach § 115 SGB X (gegen den Arbeitgeber) und § 116 SGB X (gegen Schadensersatzpflichtige).

Lexikon der Economics. 2013.

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