- Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers
- 1. Gegen einen anderen Sozialleistungsträger: Richtet sich nach §§ 102 ff. SGB X.- 2. Gegenüber dem Leistungsempfänger nach Maßgabe der jeweiligen Leistungsgesetze i.V. mit §§ 44 ff. SGB X.- 3. Gegen einen Dritten: Richtet sich nach § 115 SGB X (gegen den Arbeitgeber) und § 116 SGB X (gegen Schadensersatzpflichtige).
Lexikon der Economics. 2013.